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KartenKosten.de

Surcharging

Aufschlag für die Nutzung eines Zahlungsmittels. In Deutschland bei Verbraucherkarten nach § 270a BGB unwirksam, zulässig nur bei Firmenkarten, Amex und gewerblichen Kunden.

Aktualisiert am

Surcharging bezeichnet den Aufschlag, den ein Händler dem Kunden für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels berechnet, in der Praxis fast immer für die Kartenzahlung. In Deutschland ist ein solcher Aufschlag bei Zahlungen von Verbrauchern mit girocard, Visa oder Mastercard nach § 270a BGB unwirksam. Zulässig bleibt er nur in engen Ausnahmen: bei Firmenkarten, bei Drei-Parteien-Systemen wie American Express und bei Zahlungen gewerblicher Kunden.

Was § 270a BGB unwirksam macht

Die Vorschrift gilt seit dem 13. Januar 2018 und setzt die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie um. Sie erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, mit der ein Schuldner ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Überweisung, einer SEPA-Lastschrift oder einer Zahlungskarte zahlen soll. Für Karten greift das Verbot allerdings nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, und nur dann, wenn Kapitel II der EU-Interchange-Verordnung auf die Karte anwendbar ist, also bei Karten mit gedeckeltem Interchange.

Unwirksam heißt: Der Kunde schuldet den Aufschlag nicht und kann ihn zurückfordern, auch wenn er ihn an der Kasse widerspruchslos bezahlt hat. Auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht an. Eine Bearbeitungsgebühr, die ausschließlich bei Kartenzahlung anfällt, wird genauso behandelt wie ein offen ausgewiesener Kartenzuschlag. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht der Wortlaut auf dem Bon.

Die Ausnahmen und ihre Grenzen

Drei Konstellationen fallen aus dem Verbot heraus. Firmenkarten sind auf geschäftliche Zwecke beschränkt und von Kapitel II der Verordnung ausgenommen, ihr Interbankenentgelt ist deshalb auch nicht gedeckelt. Reine Drei-Parteien-Systeme wie American Express oder Diners Club kennen kein Entgelt zwischen zwei Banken und werden von der Verordnung nicht erfasst, solange sie ihre Karten selbst ausgeben und nicht über lizenzierte Partnerbanken. Und zahlt ein Gewerbekunde statt eines Verbrauchers, bleibt eine Entgeltvereinbarung möglich.

Zwei Grenzen gelten auch dort. Zahlt ein Verbraucher, praktisch also im Amex- oder Diners-Umsatz, darf das Entgelt nach § 312a Abs. 4 BGB die Kosten nicht übersteigen, die Ihnen für dieses Zahlungsmittel tatsächlich entstehen, und daneben muss eine gängige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestehen. Unabhängig davon bindet Sie Ihr Akzeptanzvertrag: Die Regelwerke der Kartennetzwerke und die Bedingungen Ihres Acquirers untersagen einen Aufschlag oft auch dort, wo das Gesetz ihn zuließe.

Rechenbeispiel: Hotel mit 1,2 Mio. Euro Kartenumsatz

Ein inhabergeführtes Hotel mit zwei Häusern setzt 1,2 Mio. Euro im Jahr über Karten um. Der Kartenmix: 48 Prozent Verbraucher-Debitkarten, 39 Prozent Verbraucher-Kreditkarten, 9 Prozent Firmenkarten, 4 Prozent American Express. In Euro sind das 576.000, 468.000, 108.000 und 48.000 Euro.

Aufschlagsfähig sind nur die letzten beiden Gruppen, zusammen 156.000 Euro oder 13 Prozent des Kartenumsatzes. Das Haus zahlt 0,38 Prozent auf Debitkarten, 1,50 Prozent auf Verbraucher-Kreditkarten, 2,05 Prozent auf Firmenkarten und 2,70 Prozent auf American Express, in Euro also 2.189, 7.020, 2.214 und 1.296. Die Kartenkosten liegen damit bei 12.719 Euro im Jahr, das effektive Disagio bei 1,06 Prozent. Ein Aufschlag von 1,5 Prozent auf die aufschlagsfähigen 156.000 Euro brächte 2.340 Euro und bliebe unter den tatsächlichen Sätzen dieser beiden Kartengruppen.

2.340 €

Maximaler Aufschlagsertrag im Jahr

Von 1,2 Mio. Euro Kartenumsatz sind nur 156.000 Euro aufschlagsfähig, also 13 Prozent.

Der Aufschlag deckt damit gut 18 Prozent des Kostenblocks und trifft ausgerechnet Firmenkunden und Geschäftsreisende, also die Gäste mit den längsten Bindungen. Eine Korrektur der Konditionen wirkt dagegen auf jeden Euro Kartenumsatz, auch auf die 87 Prozent, die für einen Aufschlag gesperrt sind. Erlaubt bleibt daneben die Lenkung über Rabatte: Das Gesetz verbietet den Aufschlag, nicht die Ermäßigung für ein bevorzugtes Zahlungsmittel.

Häufige Fragen zum Surcharging

Darf ich für Kartenzahlung einen Aufpreis verlangen?
Bei Verbraucherkarten von girocard, Visa und Mastercard nicht: § 270a BGB macht die Vereinbarung unwirksam, der Kunde kann den Betrag zurückfordern. Zulässig bleibt ein Entgelt bei Firmenkarten, bei American Express und Diners Club sowie bei Zahlungen gewerblicher Kunden, dort begrenzt auf Ihre tatsächlichen Kosten.
Ist ein Mindestbetrag für Kartenzahlung dasselbe wie ein Aufschlag?
Nein. Ein Mindestbetrag ist kein Entgelt und fällt nicht unter § 270a BGB. Die Akzeptanzregelwerke der Kartennetzwerke untersagen ihn allerdings regelmäßig, die Grenze steht hier also im Vertrag mit Ihrem Acquirer statt im Gesetz.
Ist ein Barzahlungsrabatt erlaubt?
Ja, Ermäßigungen und andere Anreize für ein bestimmtes Zahlungsmittel bleiben zulässig. Rechnen Sie den Rabatt gegen Ihren effektiven Satz: Liegt er darüber, kostet die Lenkung mehr als die Kartengebühr, die sie vermeiden soll.

Auch genannt

Aufpreis für Kartenzahlung · Kartenzuschlag · Zahlungsmittelentgelt

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