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KartenKosten.de
Teil der Reihe: Kartenkosten senken: Der Leitfaden für den Mittelstand

Grundlagen & Vertrag

Kartengebühren an Kunden weitergeben: Was in Deutschland erlaubt ist

§ 270a BGB macht ein Entgelt für Kartenzahlungen von Verbrauchern unwirksam. Welche Karten ausgenommen sind, was ein Aufschlag einbringt und warum die Kostenseite mehr trägt.

Robert Hoffmann

Ein Aufschlag für die Kartenzahlung ist in Deutschland bei fast jedem Umsatz ausgeschlossen. § 270a BGB erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, mit der ein Verbraucher ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte zahlen soll, sofern für diese Karte Kapitel II der EU-Interchange-Verordnung gilt. In einem typischen Kartenmix trifft das mindestens neun Zehntel des Kartenumsatzes. Für Ihren Betrieb heißt das: Die Gebühr lässt sich nicht weiterreichen, sie lässt sich nur senken.

Was § 270a BGB verbietet

Die Regel gilt seit dem 13. Januar 2018 und setzt die zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie um. Der Wortlaut ist knapp: Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Für Zahlungskarten gilt das nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern und nur dann, wenn Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 auf die Karte anwendbar ist. Der Fachbegriff für einen solchen Aufschlag lautet Surcharging.

Kapitel II ist der Teil der Verordnung, der das Interbankenentgelt deckelt: 0,2 Prozent bei Debitkarten und 0,3 Prozent bei Kreditkarten, jeweils für Verbraucherkarten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Genau diese Karten tragen den Löwenanteil Ihres Kartenumsatzes. Bei ihnen ist ein Aufschlag ausgeschlossen, unabhängig davon, wie Sie ihn nennen.

Die Rechtsfolge ist deutlich. Unwirksam heißt, dass der Kunde den Aufschlag nicht schuldet. Er kann ihn zurückfordern, auch wenn er ihn an der Kasse widerspruchslos bezahlt hat. Umgehungsversuche greifen dabei nicht. Eine Bearbeitungsgebühr, die nur bei Kartenzahlung anfällt, ist derselbe Sachverhalt unter anderem Namen. Auch ein Mindermengenzuschlag, der ausschließlich Kartenzahler trifft, fällt darunter. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirkung, nicht die Bezeichnung auf dem Bon.

Die Ausnahmen: Firmenkarten, American Express und das Geschäft unter Unternehmen

Drei Konstellationen fallen aus dem Verbot heraus. Die erste sind Firmenkarten. Die Interchange-Verordnung definiert sie als Karten, die an Unternehmen, Behörden oder Selbstständige ausgegeben werden und deren Nutzung auf geschäftliche Zwecke beschränkt ist. Kapitel II gilt für sie nicht, ihr Interbankenentgelt ist deshalb auch nicht gedeckelt. Das ist der Grund, warum Firmenkarten auf Ihrer Abrechnung zu den teuersten Positionen zählen.

Die zweite Ausnahme sind reine Drei-Parteien-Systeme. Bei American Express oder Diners Club sind Kartenherausgeber und Acquirer dasselbe Haus, ein Entgelt zwischen zwei Banken entsteht dort nicht. Kapitel II erfasst diese Systeme grundsätzlich nicht, solange sie die Karten selbst ausgeben und nicht über lizenzierte Partnerbanken. Damit greift auch § 270a BGB nicht.

Die dritte Ausnahme ist der Kundenkreis. Satz 2 der Vorschrift beschränkt das Verbot auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern. Zahlt ein Gewerbekunde, bleibt eine Entgeltvereinbarung möglich. Praktisch relevant wird das im Handel mit gewerblichen Abnehmern, in der Hotellerie bei Firmenbuchungen und überall dort, wo ohnehin auf Rechnung geliefert wird.

Eine Grenze bleibt auch dort bestehen. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt ein Entgelt nur bis zur Höhe der Kosten zu, die Ihnen für das jeweilige Zahlungsmittel tatsächlich entstehen. Ein Aufschlag ist damit bestenfalls eine Kostenerstattung, nie eine Ertragsquelle. Hinzu kommt Ihr Akzeptanzvertrag. Die Regelwerke der Kartennetzwerke und die Bedingungen Ihres Acquirers können strenger sein als das Gesetz. Prüfen Sie beides, bevor Sie einen Aufschlag einführen.

Das Rechenbeispiel: zwei Standorte, 4 Mio. Euro Kartenumsatz

Nehmen wir einen inhabergeführten Fachhandel für Büroeinrichtung mit zwei Standorten und 4 Mio. Euro Kartenumsatz im Jahr. Der Betrieb verkauft an Privatkunden und an Gewerbe, sein Kartenmix sieht entsprechend gemischt aus: 62 Prozent girocard und EWR-Debitkarten von Verbrauchern, 26 Prozent Verbraucher-Kreditkarten von Visa und Mastercard, 9 Prozent Firmenkarten, 3 Prozent American Express.

In Euro sind das 2.480.000 Euro Debitumsatz, 1.040.000 Euro Kreditkartenumsatz von Verbrauchern, 360.000 Euro auf Firmenkarten und 120.000 Euro auf American Express. Unter das Aufschlagsverbot fallen die ersten beiden Gruppen, zusammen 3.520.000 Euro oder 88 Prozent des Kartenumsatzes. Aufschlagsfähig bleiben 480.000 Euro.

Abgerechnet wird zu vier Sätzen: 0,40 Prozent auf Debitkarten, 1,55 Prozent auf Verbraucher-Kreditkarten, 2,10 Prozent auf Firmenkarten und 2,80 Prozent auf American Express. Das ergibt 9.920 Euro, 16.120 Euro, 7.560 Euro und 3.360 Euro, in Summe 36.960 Euro im Jahr. Das effektive Disagio liegt damit bei 0,924 Prozent.

Jetzt die beiden Wege. Weg eins ist ein Aufschlag von 1,5 Prozent auf die 480.000 Euro, die das Gesetz freilässt. Das bringt 7.200 Euro und bleibt unter den tatsächlichen Kosten dieser Karten, ist also der Höhe nach zulässig. Weg zwei ist eine Korrektur der Konditionen. Realistisch sind 0,30 Prozent auf Debitkarten, 1,15 Prozent auf Verbraucher-Kreditkarten und 1,70 Prozent auf Firmenkarten; American Express verhandeln Sie ohnehin direkt mit dem Herausgeber und bleibt bei 2,80 Prozent. Das ergibt 7.440 Euro, 11.960 Euro, 6.120 Euro und 3.360 Euro, zusammen 28.880 Euro. Der effektive Satz fällt auf 0,722 Prozent, die Ersparnis beträgt 8.080 Euro im Jahr.

Aufschlag weitergeben oder Konditionen senken
Aufschlag auf nicht erfasste KartenKonditionen nachverhandeln
Betroffener Kartenumsatz480.000 € (Firmenkarten und Amex)4.000.000 € (der gesamte Kartenumsatz)
Effekt im Jahr7.200 € Mehreinnahme vom Kunden8.080 € weniger eigene Kosten
Rechtliche Grenzenur außerhalb von § 270a BGB, gedeckelt auf die tatsächlichen Kostenkeine
Für den Kunden sichtbarja, an Kasse und auf dem Belegnein
AufwandAuszeichnung, Kassenlogik, Prüfung des Akzeptanzvertragseinmalige Analyse und Verhandlung

Die 7.200 Euro und die 8.080 Euro liegen betragsmäßig nah beieinander, wirtschaftlich sind sie sehr verschieden. Der Aufschlag holt Geld bei den Kunden, mit denen der Betrieb die längsten Geschäftsbeziehungen unterhält. Die Konditionskorrektur senkt die eigenen Kosten und wirkt auf jeden Euro Kartenumsatz, also auch auf die 3,52 Mio. Euro, die für einen Aufschlag gesperrt sind. Sie wirkt außerdem in jedem Folgejahr weiter, ohne dass ein Kunde sie bemerkt.

Warum der Aufschlag auch dort selten trägt, wo er erlaubt ist

Wo ein Entgelt zulässig bleibt, steht ihm eine Reihe praktischer Hürden gegenüber. Der Aufschlag muss vor dem Kauf ausgezeichnet sein, sonst ist er nicht wirksam vereinbart. Das Kassensystem muss ihn kartenartengenau auslösen, also ausschließlich bei Firmenkarten und American Express. Diese Unterscheidung fällt am Terminal nicht immer eindeutig aus, weil eine Firmenkarte optisch wie eine Verbraucherkarte aussieht und erst die Autorisierungsantwort Klarheit bringt.

Der Gewerbekunde weicht zudem aus. Wer für die Firmenkarte 1,5 Prozent zahlen soll, zahlt beim nächsten Auftrag per Überweisung. Ihre Kartenkosten sinken dadurch tatsächlich, allerdings tauschen Sie sie gegen Zahlungsziel und Ausfallrisiko ein. Ob das ein guter Tausch ist, entscheidet das Auftragsvolumen, nicht der Prozentsatz auf der Abrechnung.

Ein verwandter Fall ist der Mindestbetrag für Kartenzahlung. Er ist kein Entgelt und fällt deshalb nicht unter § 270a BGB. Die Akzeptanzregelwerke der Kartennetzwerke untersagen ihn allerdings regelmäßig. Die Grenze steht hier also nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Akzeptanzvertrag, und wer den Aushang trotzdem anbringt, riskiert eine Beanstandung durch den Acquirer.

Der Rabatt bleibt erlaubt, und er hat einen Preis

Das Gesetz verbietet den Aufschlag, nicht die Lenkung. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt dem Zahlungsempfänger ausdrücklich, eine Ermäßigung anzubieten oder auf andere Weise einen Anreiz für ein bestimmtes Zahlungsmittel zu setzen. Ein Barzahlungsrabatt oder ein Rabatt auf die girocard ist damit zulässig, solange er als Ermäßigung ausgestaltet ist und nicht als Aufpreis für die anderen Karten.

Rechnen Sie ihn trotzdem nach. Lenken Sie 100.000 Euro Umsatz mit einem Rabatt von 1 Prozent auf Bargeld um, verzichten Sie auf 1.000 Euro. Dieselben 100.000 Euro hätten über die Karte 924 Euro gekostet. Der Rabatt ist in diesem Fall teurer als die Gebühr, die er vermeiden soll, und die Bargeldkosten für Zählen, Transport und Einzahlung kommen obendrauf. Ein Lenkungsrabatt trägt nur, wenn er deutlich unter Ihrem effektiven Satz liegt, und das ist bei einem gut verhandelten Vertrag kaum darstellbar.

Der Hebel, der über den ganzen Umsatz wirkt

Bleibt die Kostenseite. Sie beginnt mit einer einzigen Zahl: Ihrem effektiven Satz, also den gesamten Kartenkosten eines Jahres geteilt durch den Kartenumsatz desselben Jahres. Wie Sie ihn sauber ermitteln, steht im Beitrag zur Berechnung des effektiven Disagios. Erst dieser Wert macht Angebote vergleichbar, weil er Nebenkosten und Kartenmix einbezieht statt nur den beworbenen Prozentsatz.

Danach folgt das Preismodell. Ein Blended-Satz fasst alle Karten in wenige Stufen zusammen und verdeckt, wo die Marge Ihres Anbieters sitzt. Im Pass-Through-Modell stehen Interbankenentgelt, Scheme Fees und Acquirer-Marge getrennt in der Abrechnung. Für einen Betrieb mit vier Millionen Euro Kartenumsatz ist die Trennung fast immer die günstigere Variante, weil sie jede Verschiebung im Kartenmix korrekt durchreicht statt sie in einer Sammelstufe zu verstecken.

Der dritte Punkt sind die Nebenkosten: Terminalmiete, Wartung, SIM-Entgelt, PCI-Servicegebühr und Mindestumsatzklauseln. Sie stehen selten vorn im Angebot und summieren sich über zwei Standorte schnell auf einen vierstelligen Betrag im Jahr. Welche Hebel im Gespräch mit dem Acquirer tatsächlich greifen, haben wir im Beitrag zur Vertragsverhandlung zusammengestellt.

So gehen Sie vor

Drei Schritte bringen Klarheit, bevor Sie über neue Preisschilder nachdenken.

Ermitteln Sie zuerst, welcher Anteil Ihres Kartenumsatzes überhaupt aufschlagsfähig wäre. Firmenkarten und Drei-Parteien-Systeme weist jede Detailabrechnung getrennt aus. Liegt der Anteil wie im Beispiel bei rund einem Achtel, ist die Frage nach dem Aufschlag praktisch schon beantwortet.

Berechnen Sie zweitens Ihren effektiven Satz über zwölf Monate, inklusive aller Fixkosten. Diese Zahl ist die Grundlage jedes Gesprächs mit dem Acquirer und zugleich die Messlatte für jeden Lenkungsrabatt, den Sie erwägen.

Lassen Sie drittens Ihre Konditionsanalyse durchführen oder führen Sie sie selbst durch. Ein Zielsatz, eine Frist und ein belastbares Vergleichsangebot bewegen beim Acquirer mehr als jeder Aufschlag, den Sie Ihren Kunden an der Kasse erklären müssten.

Häufige Fragen

Darf ich für Kartenzahlung einen Aufschlag verlangen?
Bei Verbrauchern nicht, wenn die Karte unter Kapitel II der EU-Interchange-Verordnung fällt. Das betrifft girocard, EWR-Debitkarten und Verbraucher-Kreditkarten von Visa und Mastercard. Zulässig bleibt ein Entgelt nur bei Firmenkarten, bei reinen Drei-Parteien-Systemen und im Geschäft zwischen Unternehmen.
Was passiert, wenn ich trotzdem einen Aufschlag erhebe?
Die Vereinbarung ist nach § 270a BGB unwirksam. Der Kunde schuldet den Aufschlag nicht und kann bereits gezahlte Beträge zurückverlangen. Eine andere Bezeichnung wie Bearbeitungsgebühr ändert daran nichts, weil es auf die wirtschaftliche Wirkung ankommt.
Gilt das Verbot auch für American Express?
Reine Drei-Parteien-Systeme erfasst Kapitel II der Interchange-Verordnung grundsätzlich nicht, deshalb greift § 270a BGB dort nicht. Ob ein Aufschlag praktisch möglich ist, hängt zusätzlich vom Akzeptanzvertrag mit American Express ab.
Darf ich einen Mindestbetrag für Kartenzahlung festlegen?
Ein Mindestbetrag ist kein Entgelt und fällt nicht unter § 270a BGB. Die Akzeptanzregelwerke der Kartennetzwerke untersagen ihn jedoch regelmäßig, sodass Ihr Akzeptanzvertrag die maßgebliche Grenze setzt.
Ist ein Rabatt für Barzahlung erlaubt?
Ja. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt es ausdrücklich, eine Ermäßigung für ein bestimmtes Zahlungsmittel anzubieten. Wirtschaftlich lohnt sich das nur, wenn der Rabattsatz deutlich unter Ihrem effektiven Kartensatz liegt und die Bargeldkosten eingerechnet sind.

Die Gebühr für die Kartenzahlung ist in Deutschland eine Kostenposition des Händlers, nicht des Kunden. Der Gesetzgeber hat das bewusst so entschieden, und für den weit überwiegenden Teil Ihres Umsatzes wird sich daran nichts ändern. Wer diese Position senken will, kommt an der eigenen Abrechnung nicht vorbei.

Verwandte Begriffe

Porträtfoto von Robert Hoffmann, Gründer von KartenKosten.de

Robert Hoffmann

Geschäftsführung · Acquirer-Hintergrund

CEO bei Concardis, Nets und 1&1. Bringt diese Anbieter-Perspektive heute in die Mandate ein.

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