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Grundlagen & Vertrag

Kartenzahlung wird Pflicht: Was die Pläne für Betriebe mit Terminal bedeuten

Ab 2027 sollen Betriebe neben Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsart anbieten. Was die Eckpunkte vorsehen und was sich für Betriebe mit Kartenterminal ändert.

Porträtfoto von Antoni SchillingAntoni Schilling

Ab 2027 sollen Geschäfte, Gastronomie und Dienstleister neben Bargeld mindestens eine digitale Bezahlmöglichkeit anbieten müssen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat dazu im September 2026 Eckpunkte vorgelegt, der Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr ins Kabinett. Für einen Betrieb, der bereits ein Kartenterminal betreibt, ändert sich an der Kasse wenig. Wirtschaftlich zählt etwas anderes: Mindestbetrag und Aufschlag fallen als Ausweg weg, und jeder zusätzliche Euro Kartenumsatz wird zu Ihren bestehenden Konditionen abgerechnet.

Was die Bundesregierung plant

Die Idee stammt aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD aus dem Jahr 2025. Dort ist festgehalten, dass im Alltag schrittweise neben Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsoption angeboten werden soll. Im September 2026 hat das Bundesfinanzministerium daraus konkrete Eckpunkte gemacht. Sie befinden sich in der Abstimmung mit den anderen Ministerien. Ein Gesetzentwurf soll noch 2026 ins Bundeskabinett, gelten sollen die Regeln ab 2027.

Erfasst werden sollen alle Unternehmen, bei denen Waren und Dienstleistungen direkt vor Ort bezahlt werden. Das betrifft den Handel, die Gastronomie und Dienstleister mit Ladengeschäft oder Theke. Ausgenommen bleiben nach den bisherigen Berichten nichtkommerzielle Organisationen wie Amateur-Sportvereine und Wohltätigkeitsverbände. Ob es darüber hinaus Härtefall- oder Übergangsregeln gibt, prüft das Ministerium noch.

Bargeld bleibt dabei ausdrücklich erhalten, die digitale Option kommt hinzu. Als Begründung nennt das Ministerium die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und sonstiger Finanzkriminalität. Digitale Zahlungen hinterlassen eine Spur, die sich im Zweifel prüfen lässt. Mit den Kosten der Kartenakzeptanz hat die Begründung also nichts zu tun, und entsprechend enthalten die Eckpunkte nach allem, was bisher bekannt ist, keine Vorgaben zu den Gebühren, die Händler an ihre Anbieter zahlen.

Welche Zahlungsarten die Pflicht erfüllen

Welches digitale Verfahren ein Betrieb anbietet, soll Sache des Inhabers sein. Genannt werden Karte, Smartphone und Smartwatch. Eine Pflicht, bestimmte Kartenmarken wie Visa, Mastercard oder American Express anzunehmen, sehen die Eckpunkte nach den bisherigen Berichten nicht vor. Die Wahlfreiheit hat allerdings eine Bedingung: Mindestens ein europäisches Verfahren muss akzeptiert werden.

Was genau als europäisch gilt, ist noch nicht definiert. Die girocard ist das Debitkartensystem der Deutschen Kreditwirtschaft und wird in Deutschland an nahezu jedem klassischen Terminal akzeptiert. Wero ist das Bezahlverfahren der European Payments Initiative, das auf SEPA-Echtzeitüberweisungen aufsetzt. Beide wären naheliegende Kandidaten. Visa und Mastercard dagegen sind US-amerikanische Kartennetzwerke. Ein Betrieb, der ausschließlich diese beiden Marken annimmt, sollte die endgültige Definition deshalb im Blick behalten.

Für die meisten Betriebe ab einer Million Euro Kartenumsatz ist die Frage schnell beantwortet. Wer ein Terminal eines klassischen Acquirers oder Netzbetreibers nutzt, nimmt in aller Regel die girocard bereits an. Prüfen sollten Sie es trotzdem, vor allem bei Flatrate-Tarifen und Smartphone-Lösungen, deren Kartenumfang sich von Anbieter zu Anbieter unterscheidet.

Was sich für Betriebe mit Kartenterminal ändert

Die Pflicht zielt vor allem auf Betriebe, die heute gar keine digitale Zahlung annehmen. Das ist inzwischen eine Minderheit. Laut der Bundesbank-Studie zum Zahlungsverhalten in Deutschland 2025 war bei 86 Prozent der erfassten Einkäufe vor Ort eine bargeldlose Zahlung möglich, fünf Prozentpunkte mehr als 2023. Bar bezahlt wurden nur noch 45 Prozent aller Zahlungen, 2023 waren es 51 Prozent.

Wer bereits ein Terminal betreibt, erfüllt die Kernforderung also schon. Zwei Punkte der Eckpunkte berühren aber auch diese Betriebe, weil sie Stellschrauben betreffen, mit denen manche Händler ihre Kartenkosten bisher begrenzen.

Der Mindestbetrag an der Kasse

Nach den Eckpunkten darf die Annahme digitaler Zahlungen nicht von Umsatzgrenzen abhängig gemacht werden. Ob damit auch der Aushang „Kartenzahlung ab 10 Euro“ gemeint ist, klärt erst der Gesetzentwurf. Gegen einen Mindestbetrag sprechen schon heute die Regelwerke von Visa und Mastercard, die ihn im Akzeptanzvertrag untersagen. Welche Spielräume bisher bestanden, haben wir im Beitrag zum Mindestbetrag bei Kartenzahlung zusammengefasst. Erfasst das Gesetz auch den Mindestbetrag pro Einkauf, entfiele zusätzlich die Grenze, die bei der girocard bislang geduldet wird.

Der Aufschlag für die Kartenzahlung

Ein Zusatzentgelt oder ein erhöhter Kaufpreis für digitale Zahler ist nach den Eckpunkten ebenfalls ausgeschlossen. Für die meisten Karten gilt das bereits: § 270a BGB verbietet ein Entgelt für Verbraucherkarten, deren Interchange nach der EU-Verordnung gedeckelt ist. Offen bleibt, ob das neue Gesetz auch die heutigen Ausnahmen erfasst, also Firmenkarten und American Express. Der Handelsverband HDE fordert, Gebühren weiterhin an die Kundschaft weitergeben zu dürfen. Wie eng der Rahmen für Surcharging schon heute ist, zeigt unser Beitrag zur Weitergabe von Kartengebühren.

Zusammengenommen heißt das: Die Kartengebühr bleibt eine Kostenposition des Betriebs. Wer sie senken will, setzt bei den eigenen Konditionen an.

Rechenbeispiel: wenn der Kartenanteil weiter steigt

Die Pflicht selbst kostet einen Betrieb mit Terminal nichts. Teuer wird ein Trend, den sie verstärken dürfte: Der Anteil der Kartenzahlungen steigt. Der Rückgang des Baranteils um sechs Prozentpunkte in zwei Jahren zeigt die Richtung. Wie stark die neue Pflicht diesen Trend beschleunigt, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Wir rechnen deshalb mit einer offen gesetzten Annahme.

Ein inhabergeführter Fachhandel mit zwei Filialen setzt 2,5 Mio. Euro im Jahr um, davon heute 60 Prozent über Karte. Das sind 1,5 Mio. Euro Kartenumsatz. Angenommen, der Kartenanteil steigt in den nächsten Jahren auf 70 Prozent, dann laufen 1,75 Mio. Euro über das Terminal, also 250.000 Euro mehr. Gerechnet wird mit zwei effektiven Sätzen: 1,0 Prozent aus der Marktmitte und 0,7 Prozent für einen gut verhandelten Vertrag. Die Tabelle zeigt beide Stände nebeneinander.

Fachhandel mit zwei Filialen: Kartenkosten bei steigendem Kartenanteil
Kartenanteil 60 %Kartenanteil 70 %
Kartenumsatz pro Jahr1.500.000 €1.750.000 €
Kosten bei 1,0 % effektiv (Marktmitte)15.000 €17.500 €
Kosten bei 0,7 % effektiv (gut verhandelt)10.500 €12.250 €
Abstand zwischen beiden Verträgen4.500 €5.250 €

Bei unverändertem Vertrag zahlt der Betrieb auf den zusätzlichen Kartenumsatz 2.500 Euro mehr im Jahr. Mit dem gut verhandelten Satz wären es 1.750 Euro. Der Abstand zwischen beiden Verträgen wächst von 4.500 auf 5.250 Euro, weil jeder zusätzliche Euro zum schlechteren Satz abgerechnet wird. Dem stehen wegfallende Bargeldkosten gegenüber: Zählen, Transport, Einzahlung. Bargeld ist für den Händler nicht kostenlos, wie der Kostenvergleich von Bargeld und Karte nach Bonwert zeigt. Die Kartenseite der Rechnung bestimmt der Vertrag.

Die Zahlen gelten für einen gemischten Kartenmix. Ein Betrieb mit hohem girocard-Anteil liegt strukturell niedriger, ein Haus mit vielen Kredit- und Firmenkarten höher. Die Richtung bleibt dieselbe: Je mehr Umsatz über Karte läuft, desto mehr Euro hängen an jedem Zehntelprozentpunkt.

Kleine Bons: warum das feste Entgelt stärker ins Gewicht fällt

Fällt der Mindestbetrag weg, kommen vor allem kleine Beträge auf das Terminal. Dort wirkt vor allem der feste Betrag pro Zahlung, meist das Autorisierungsentgelt und weitere Postenentgelte. Ein Beispiel mit 0,9 Prozent Disagio und 8 Cent festem Entgelt: Ein 6-Euro-Bon kostet 5,4 Cent plus 8 Cent, zusammen 13,4 Cent oder rund 2,2 Prozent. Ein 50-Euro-Bon kostet 45 Cent plus 8 Cent, zusammen 53 Cent oder rund 1,1 Prozent.

Für Bäckereien, Cafés, Kioske und Apotheken mit hohem Anteil kleiner Beträge ist das feste Entgelt deshalb oft wichtiger als der Disagio-Satz. Wer bisher kleine Beträge bar abgewickelt hat, sollte vor 2027 prüfen, was sein Vertrag pro Transaktion berechnet. Hier lässt sich häufig mehr verhandeln als beim Prozentsatz.

Was noch offen ist

Eckpunkte sind kein Gesetz. Bis zum Kabinettsbeschluss und dem parlamentarischen Verfahren können sich Details verschieben. Folgende Fragen sind für Betriebe mit Terminal besonders relevant und nach dem Stand vom 13. September 2026 ungeklärt:

  • Welche Verfahren als europäisch gelten und ob die girocard dazu zählt.
  • Ob das Verbot von Umsatzgrenzen auch den Mindestbetrag pro Einkauf erfasst.
  • Ob Aufschläge für Firmenkarten und American Express weiter zulässig bleiben.
  • Welche Härtefall- und Übergangsregeln kommen. Der Gastgewerbeverband Dehoga fordert sie für kleinere Betriebe.
  • Wie Verstöße sanktioniert werden und ab welchem Datum im Jahr 2027 die Pflicht gilt.

Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.

Was Sie bis 2027 vorbereiten können

Die Pflicht erfordert von einem Betrieb mit Terminal kaum Aufwand. Sie ist aber ein guter Anlass, die Kartenakzeptanz einmal vollständig zu prüfen, bevor mehr Umsatz darüber läuft.

  1. Prüfen Sie, welche Kartenarten und Wallets Ihre Terminals an allen Standorten annehmen, insbesondere die girocard.
  2. Entfernen Sie vorsorglich Aushänge zu Mindestbeträgen und prüfen Sie, ob irgendwo ein Aufschlag für Kartenzahlung berechnet wird.
  3. Berechnen Sie Ihren effektiven Satz: alle Kartenkosten eines Quartals geteilt durch den Kartenumsatz desselben Zeitraums, inklusive Terminal- und Nebenkosten.
  4. Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach Laufzeit und Kündigungsfrist, damit ein Wechsel oder eine Nachverhandlung nicht an einer verpassten Frist scheitert.
  5. Legen Sie Ihren Satz neben den Marktpreis für Ihren Kartenmix, selbst oder mit einer unabhängigen Konditionsanalyse.

Der dritte Schritt ist der wichtigste. Liegt Ihr effektiver Satz deutlich über dem, was Betriebe mit vergleichbarem Kartenmix zahlen, wächst die Überzahlung mit jedem Prozentpunkt Kartenanteil mit. Daran ändert das geplante Gesetz nichts, eine Anpassung des Vertrags dagegen sofort.

Häufige Fragen zur Pflicht für digitale Zahlungen

Ab wann gilt die Pflicht zur Kartenzahlung?
Geplant ist ein Start im Jahr 2027. Stand 13. September 2026 liegen Eckpunkte des Bundesfinanzministeriums vor, ein Gesetzentwurf soll noch 2026 ins Kabinett. Der genaue Stichtag steht erst im beschlossenen Gesetz.
Muss ich künftig Kreditkarten annehmen?
Nach den Eckpunkten nicht. Der Inhaber wählt das digitale Verfahren selbst, mindestens ein europäisches Verfahren muss aber dabei sein. Eine Pflicht, bestimmte Kartenmarken zu akzeptieren, ist nach den bisherigen Berichten nicht vorgesehen.
Darf ich weiterhin einen Mindestbetrag für Kartenzahlung verlangen?
Die Eckpunkte schließen Umsatzgrenzen für die Annahme digitaler Zahlungen aus. Ob damit auch der Mindestbetrag pro Einkauf unzulässig wird, regelt erst der Gesetzentwurf. Für Visa und Mastercard untersagen die Akzeptanzverträge Mindestbeträge schon heute.
Welche Betriebe sind von der Pflicht ausgenommen?
Ausgenommen werden sollen nichtkommerzielle Organisationen wie Amateur-Sportvereine und Wohltätigkeitsverbände. Ob weitere Härtefall- oder Übergangsregeln kommen, prüft das Bundesfinanzministerium noch.

Sobald der Gesetzentwurf vorliegt, lässt sich die Frage nach Mindestbeträgen und Aufschlägen verbindlich beantworten. Die Frage nach dem richtigen Satz für Ihren Kartenumsatz können Sie schon jetzt klären.

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Porträtfoto von Antoni Schilling, Gründer von KartenKosten.de

Antoni Schilling

Strategie · Transformation

Transformations- und Vertriebsrollen bei Nets, Nexi und Ingenico. Davor Unternehmensberater bei McKinsey.

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